SATZUNG DES SCHULFÖRDERVEREINS
DER SEKUNDARSCHULE "AUGUST BEBEL" e.V.


Neufassung auf der Mitgliederversammlung am 21.11.2024

  1. Name, Sitz, Geschäftsjahr
    1. Der Verein trägt den Namen „Förderverein der Sekundarschule August Bebel e.V.“ und ist im Vereinsregister Stendal unter den Nr. VR 42580 eingetragen.
    2. Der Verein hat seinen Sitz im Land Sachsen-Anhalt in 38889 Blankenburg (Harz), Am Thie 1.
    3. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
  2. Ziel und Zweck des Vereins
    1. Zweck des Vereins ist die Förderung der Erziehung sowie die Förderung der Jugendhilfe. Darüber hinaus verfolgt der Verein die Förderung mildtätiger Zwecke.
    2. Der Zweck wird insbesondere erfüllt durch
      1. ideelle und materielle Unterstützung der Sekundarschule "August Bebel" in 38889 Blankenburg, Am Thie 1 (§ 58 Nr. 1 AO)
      2. Unterstützung bei der Herausgabe einer Zeitung an der Schule (z.B.: Schülerzeitung, Elternblatt, Fördervereinsrundbrief)
      3. Außendarstellung der Schule
      4. Durchführung und Mitgestaltung von Schulveranstaltungen
      5. Unterstützung und Mitgestaltung von Arbeitsgemeinschaften
      6. Unterstützung von Klassen-, Kurs- und Gruppenfahrten
      7. Betrieb einer Cafeteria und Schülerfirma als Zweckbetrieb gem. § 65 der AO
      8. Betrieb einer Schulbibliothek
      9. Gestaltung des Außengeländes
      10. Beschaffung von Sport- und Spielgeräten
      11. Unterstützung von hilfsbedürftigen Personen im Sinne des § 53 AO
  3. Gemeinnützigkeit
    1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und mildtätige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. Er ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
    2. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Die Mittel zum Erreichen dieser Zwecke werden durch Mitgliedsbeiträge, Spenden und sonstige Einnahmen aufgebracht. Über die Annahme der Spende entscheidet der Schulförderverein. Der Verein verhält sich in allen Belangen werteneutral.
    3. Die Mitglieder des Vorstandes sowie alle weiteren Mitglieder des Vereins üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus. Es besteht kein Rechtsanspruch auf eine Vergütung zu Leistungen im Rahmen bei der Tätigkeit im Verein.
  4. Mitgliedschaft
    1. Mitglieder des Vereins können natürliche oder juristische Personen oder Personenvereinigungen werden, die seine Ziele unterstützen.
    2. Zu Ehrenmitgliedern können Personen ernannt werden, die sich in besonderer Weise um die Ziele des Vereins verdient gemacht haben. Ehrenmitglieder werden vom Vorstand vorgeschlagen und sind von der nächsten Mitgliederversammlung zu bestätigen. Sie sind von der Beitragszahlung befreit und haben Stimmrecht auf der Mitgliederversammlung.
    3. Die Mitgliedschaft im Verein wird erworben durch einen schriftlichen Aufnahmeantrag gegenüber dem Vorstand und bedarf dessen Zustimmung. Eine Ablehnung des Antrags braucht nicht begründet zu werden.
    4. Die Mitgliedschaft endet durch
      1. Austritt zum 31.08.eines Jahres, der zuvor vom Mitglied schriftlich gegenüber dem Vorstand erklärt werden kann;
      2. Tod des Mitglieds oder Auflösung der juristischen Person;
      3. Ausschluss aus wichtigem Grund. Darüber entscheidet der Vorstand durch Beschluss. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere dann vor, wenn ein Mitglied einen schweren Verstoß gegen den Zweck des Vereins begeht oder dessen Ansehen schädigt. Vor einer Entscheidung ist der/dem Betroffenen Gelegenheit zu geben, sich zu äußern. Der Beschluss des Vorstandes ist mit einer Begründung versehen dem Mitglied schriftlich mitzuteilen. Gegen diese Entscheidung kann die/der Ausgeschlossene beim Vorstand binnen eines Monats nach Empfang der Mitteilung schriftlich Widerspruch einlegen. Die nächste Mitgliederversammlung entscheidet dann über den Ausschluss.
      4. Wenn ein Mitglied mit der Zahlung von mehr als einem Jahresbeitrag im Rückstand ist, kann es aus der Mitgliederliste gestrichen werden.
    5. Im Falle des Ausscheidens besteht kein Anspruch auf anteilige Erstattung des entrichteten Jahresbeitrages.
  5. Organe des Vereins
    Organe des Vereins sind
    1. die Mitgliederversammlung
    2. der Vorstand
  6. Die Mitgliederversammlung
    1. Oberstes Organ ist die Mitgliederversammlung, die jährlich durchzuführen ist.
      1. Die Einladung erhalten die Mitglieder in Textform (z.B. Mail, Fax oder Briefpost) zwei Wochen vor der Mitgliederversammlung unter Angabe der Tagesordnung.
      2. Anträge zur Tagesordnung sind spätestens eine Woche vor der Mitgliederversammlung schriftlich beim Vorstand einzureichen.
      3. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung wird einberufen, wenn mindestens ein Viertel der Mitglieder dies schriftlich beantragt.
    2. Die Mitgliederversammlung wird von der/dem Vorsitzenden oder einem anderen Mitglied des Vorstandes geleitet.
      1. Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig. Sie beschließt über Anträge mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen.
      2. Gewählt wird in offener Abstimmung.
      3. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Nicht volljährige Mitglieder sind durch eine schriftliche Vollmacht der gesetzlichen Vertretung stimmberechtigt.
      4. Werden auf einer Mitgliederversammlung Dringlichkeitsanträge gestellt, beschließt die Versammlung zunächst mit Zwei-Drittel-Mehrheit über die Dringlichkeit. Bei Bestätigung der Dringlichkeit kann über den Antrag in der Versammlung beraten und beschlossen werden. Dringlichkeitsanträge auf Abänderung der Satzung sind nicht zulässig.
      5. Für Wahlen gilt Folgendes: Hat im ersten Wahlgang keine der kandidierenden Personen die Mehrheit der abgegebenen Stimmen erreicht, findet eine Stichwahl zwischen den beiden Personen statt, welche die höchsten Stimmzahlen erreicht haben. Gewählt ist dann die Person, welche die meisten Stimmen auf sich vereinigt.
    3. Zu den Aufgaben der Mitgliederversammlung gehören insbesondere:
      1. Entgegennahme der Berichte des Vorstandes und der Kassenprüfung
      2. Entlastung des Vorstandes
      3. Wahl des Vorstandes
      4. Wahl der Kassenprüfer/innen
      5. Bestätigung der Ernennung von Ehrenmitgliedern
      6. Festsetzung der Mindesthöhe des Mitgliedsbeitrags
      7. Beratung über die geplante Verwendung der Mittel
      8. Entscheidung über gestellte Anträge
      9. Änderung der Satzung (Ausnahme § 9 Abs.3)
      10. Auflösung des Vereins
    4. Über die Mitgliederversammlung und deren Beschlüsse ist ein Protokoll anzufertigen, das von der Protokollführung zu unterschreiben und von der Versammlungsleitung gegenzuzeichnen ist.
    5. Online-Mitgliederversammlung und Hybrid-Mitgliederversammlung
      1. Der Vorstand kann nach pflichtgemäßem Ermessen beschließen, dass die Mitglieder an der Mitgliederversammlung ohne Anwesenheit an einem Versammlungsort teilnehmen und ihre Mitgliederrechte im Wege der elektronischen Kommunikation ausüben.
      2. Dies ist in der Einladung bekanntzugeben. Online-Mitgliederversammlungen finden in einem nur für Mitglieder zugänglichen Chatroom statt. Der Zugang hierzu erfolgt durch persönliche Zugangsdaten und einem gesonderten Passwort. Die Mitglieder erhalten ihre Zugangsdaten und das Passwort durch eine gesonderte E-Mail spätestens zwei Tage vor der Mitgliederversammlung an die dem Verein angegebene E-Mail-Adresse. Die Mitglieder sind verpflichtet, die Zugangsdaten und das Passwort geheim zu halten. Eine Weitergabe an dritte Personen ist nicht zulässig.
  7. Der Vorstand
    1. Der Vorstand des Vereins setzt sich wie folgt zusammen:
      1.1 Vertretungsberechtigte mit besonderer Vertretungsbefugnis
      (a) Vorsitzende/r (Vorstand im Sinne des § 26 BGB)
      (b) Stellvertretende/r Vorsitzende/r (Vorstand im Sinne des § 26 BGB)
      1.2 Ausschuss zur Unterstützung des Vorstandes (ohne Vertretungsberechtigung)
      (c) Schatzmeister/in
      (d) Stellvertretende/r Schatzmeister/in
    2. Die Vorstandsmitglieder mit Vertretungsberechtigung und besonderer Vertretungsbefugnis können den Verein gerichtlich und außergerichtlich allein vertreten, wobei sie an die Vorstandsbeschlüsse gebunden sind.
    3. Die einzelnen Mitglieder des Vorstandes werden jeweils für zwei Jahre gewählt und bleiben bis zur Neuwahl im Amt. Jedes Vorstandsmitglied ist einzeln zu wählen. Scheidet ein Mitglied des Vorstandes während der Amtsperiode aus, so kann der Vorstand ein Ersatzmitglied bis zur nächsten Mitgliederversammlung benennen.
    4. Dem Vorstand obliegt die Führung der laufenden Geschäfte einschließlich der Beschlussfassung über die Verwendung der Mittel. Zur Festlegung seiner Arbeitsweise kann sich der Vorstand eine Geschäftsordnung geben.
    5. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Vorstandsmitglieder an der Sitzung teilnimmt. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Von den Vorstandssitzungen sind Protokolle anzufertigen, die von der Protokollführung zu unterschreiben und von der Sitzungsleitung gegenzuzeichnen ist.
    6. Die Mitglieder des Vorstands können nur bei Schäden haftbar gemacht werden, die aus vorsätzlichem oder grob fahrlässigem Handeln entstanden sind.
  8. Kassenprüfer/innen
    1. Die Kasse und die Rechnungslegung des Vereins werden mindestens einmal im Jahr von wenigstens zwei Personen geprüft, die hierzu von der Mitgliederversammlung für jeweils ein Geschäftsjahr zu wählen sind. Die Kassenprüfer/innen dürfen weder Mitglieder des Vorstandes noch Angestellte des Vereins sein.
    2. Sie erstatten in der dem Geschäftsjahr folgenden Mitgliederversammlung Bericht und empfehlen bei ordnungsgemäßer Kassenführung der Mitgliederversammlung die Entlastung.
  9. Satzungsänderungen
    1. Eine Satzungsänderung kann nur beschlossen werden, wenn sie bei der Einberufung zur Mitgliederversammlung als Tagesordnungspunkt gesondert aufgeführt ist.
    2. Eine Satzungsänderung bedarf einer Zwei-Drittel-Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen.
    3. Änderungen oder Ergänzungen der Satzung aufgrund einer Auflage des Finanzamts oder des Registergerichts können vom Vorstand beschlossen werden. Sie sind auf der nächsten Mitgliederversammlung mitzuteilen.
  10. Auflösung
    1. Die Auflösung des Vereins kann nur von einer zu diesem Zweck einberufenen außerordentlichen Mitgliederversammlung mit Drei-Viertel-Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen werden.
    2. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall der steuerbegünstigten Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Sekundarschule „August Bebel“ in 38889 Blankenburg (Harz), am Thie 1., die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.
Schulförderverein der Sekundarschule "August Bebel" e.V.
Am Thie 1 | 38889 Blankenburg (Harz)

kontakt@sfv-august-bebel-blankenburg.de
www.sfv-august-bebel-blankenburg.de

Folgen Sie uns auf Facebook!

2022 - 2026 | Impressum | Datenschutzerklärung